Dienstag, 26. Februar 2013

Ende mit den Gerüchten um Achtersee-Baggerungen

Wir hatten in den letzten Tagen Kontakt mit Mag.(FH) Christian Mürkl, der uns nun heute die Unterlagen zukommen ließ, die letztendlich für die derzeit stattfindenden Arbeiten am Achtersee verantwortlich sind.

Neben dem bereits erwähnten Bescheid gibt es auch einzuhaltende Richtlinien für den Schutz des Grundwassers bei Gewinnung von Sand und Kies (herausgegeben von Ministerium für Land- und Forstwirtschaft).

In der Richtlinie für Nassbaggerungen ist auf Seite 2 unter den Punkten I.5 und I.6 nachzulesen, dass eine Mindestwasserfläche von 3 ha, und eine Mindestwassertiefe vom 3 m (bezogen auf den niedrigsten Grundwasserstand) einzuhalten ist.

In der Richtlinie für Trockenbaggerungen ist unter Punkt I.6 geregelt, dass der restliche Untergrund jedenfalls 1 m über dem höchsten Grundwasserspiegel liegen soll.

Die derzeitigen Arbeiten dienen also, im Gegensatz zu immer wieder aufkommenden Gerüchten, tatsächlich ausschließlich dem Zweck, das Areal am Achtersee konform zu geltenden Richtlinien zu gestalten.

Wir möchten hier auch gerne eine Email von Mag.(FH) Christian Mürkl, welche auch den sehr seriösen und korrekten Umgang mit diesem Thema seitens der Stadt veranschaulicht, auszugsweise wiedergeben:

"Zur künftigen Gestaltung kann ich nur wiederholen, dass diese derzeit noch nicht als Konzept vorliegt und somit auch niemand bei der Stadt einen konkreten Plan dafür vorlegen kann. Dieses Konzept wird im Laufe des Jahres 2013 entwickelt. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Einrichtung eines öffentlichen Badesees, welche eine Variante darstellt, gewisse Flächen dafür vorzusehen sind und eine gesamte Nutzung wie bisher nicht mehr möglich sein wird. Dies ist unvermeidlich, wenn im öffentlichen Raum unterschiedliche Interessen zur berücksichtigen sind. Ich kann Ihnen hierzu ergänzend noch sagen, dass der Gemeinderat am Mittwoch, den 20. Februar einen Beschluss gefasst hat, welcher den Magistrat beauftragt sich der Thematik "Hundefreilaufzonen" verstärkt anzunehmen und Lösungsvorschläge zu unterbreiten.

Ich danke Ihnen auch für die, aus Ihrer Sicht, positiven Beispiele, kann Ihnen aber versichern, dass wir uns ebenfalls schon andere vergleichbare Projekte, angesehen haben.

Seit den 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts ist die Stadt Wiener Neustadt Eigentümerin dieser Liegenschaft und genau so lange besteht die Verpflichtung der Sanierungsmaßnahmen. Diese sind, Wassertiefstand im See bei historischem NGW von mindestens 3 Metern und Aufschüttung um den See bei historischem HGW + 1 Meter. Diese Verpflichtungen leiten sich aus der Richtlinie für Nass- und Trockenbaggerungen der Wasserrechtsbehörde ab. Diese allgemeine gesetzliche Grundlage in Form der genannten Richtlinie besteht unabhängig davon, welche Verwendung für den See herangezogen wird.

Die Stadt hat dann in den 90er Jahren erstmals ein Projekt für einen Badesee eingereicht. Daher wurde im Zuge der damaligen bescheidmäßigen Erledigung auch erstmals in einem Bescheid die Verpflichtung der Baggerungen erwähnt. Rein rechtlich haben aber diese Verpflichtungen auch schon davor für die Stadt bestanden und hätten von der Wasserrechtsbehörde notfalls auch durch Ersatzvornahme auf Kosten der Stadt erzwungen werden. Durch verschiedene Argumentationen und Verhandlungen wurden die Fristen für die Sanierungsarbeiten einige Male verschoben. Nun liegt der Stadt mit Oktober 2014 aber das Ultimatum vor und somit sind die Arbeiten zu erledigen. Dies wäre auch bei unveränderter Nutzung wie bisher erforderlich gewesen.

Sie sehen also, wie komplex hier die Sachlage ist und Sie können darauf vertrauen, dass es auch für die Stadt wichtig ist die erforderlichen Schritte genau zu prüfen, da für die Stadt natürlich maßgebliche Kosten mit diesem Projekt verbunden sind.

Ich hoffe Ihnen mit dieser Beantwortung abermals zu zeigen, dass wir Ihre Anliegen ernst nehmen, bitte aber auch um Verständnis, dass das Projekt nun eben im Laufe des Jahres 2013 wachsen muss."


Wir möchten an dieser Stelle für die nun eigentlich restlose Aufklärung des Sachverhaltes danken, schließlich ist es auch in unserem Interesse, die unzähligen unnötigen Gerüchte etwas einzudämmen, da sie eine konstruktive Diskussion nur behindern.

3 Kommentare:

  1. Hgw+1??
    Der Damm rundherum ist hgw+3 oder mehr.. warum also aufschütten? I kenn nur einen Grund warum Mann aufschüttet obwohl rundherum ein Damm ist...
    Aber i bin auch ned vom Fach...glaubhaft is es für mich allerdings nicht...jo sei es wies sei....

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  2. Aber wenigstens wird zugegeben dass die Verpflichtung zur baggerung aufgrund des antrages und der bescheidmaessigen Erledigung erfolgt. Auch was wert !

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    1. Eben nicht aufgrund des Bescheides, sondern aufgrund der Richtlinien für Trockenbaggerungen, die unabhängig von Antrag/Bescheid existieren.

      Jetzt könnte man natürlich diskutieren, was der "ungestört gebliebene Untergrund" (wie in der Richtlinie formuliert) genau ist: das wo die Leute mit ihren Hunden gehen (~HGW), oder oben auf Straßenniveau (eben die HGW+3 oder so). Da aber eigentlich von "Abbaushole" die Rede ist, wird vermutlich nicht das Straßenniveau gemeint sein. Insofern ist die Auslegung meines Erachtens korrekt.

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