Montag, 11. Februar 2013

Bauarbeiten nur aufgrund des Bescheides?

Es wird seitens der Stadt immer wieder auf den Bescheid der Wasserrechtsbehörde verwiesen. Sieht man sich den Bescheid aber genauer an, so besteht dieser ja aus 2 Teilen (auf Seite 1 und 2):
  • I. Teil (Auftrag): hier beauftragt das Land Niederösterreich die Stadtgemeinde Wiener Neustadt Anschüttungen am südöstlichen Teichufer zu beseitigen - zum Schutz und zur Sicherung der Trinkwasserversorgung.
  • II. Teil (Bewilligung): hier wird vom Land Niederösterreich der Stadtgemeinde Wiener Neustadt eine wasserrechtliche Bewilligung für die Nutzung als Badeteich und als Fischteich erteilt, und zwar basierend auf der im Abschnitt A des Bescheides enthaltenen Projektbeschreibung, und zwar unter Einhaltung von bestimmten Auflagen (Abschnitt B).
Das heißt aber, das der Großteil der Arbeiten überhaupt nur deswegen erfolgt, um den See als Badeteich bzw. zur Sportfischerei nutzen zu können. Diese Arbeiten sind jedoch vom Land Niederösterreich nicht verpflichtend vorgeschrieben, sondern basieren auf einem Projektvorhaben, das von der Stadt Wiener Neustadt eingereicht wurde!

Inbesondere ist auch die Geländeanhebung nicht vorgeschrieben. In einem Absatz auf Seite 7 ist aber schließlich der Grund für die Geländeanhebung ersichtlich: "Entsprechend den geltenden Richtlinien ist es unerläßlich, die zur Bebauung und als Verkehrsflächen vorgesehenen Flächen auf eine Höhe von mindestens 1 m über HHGW (höchster beobachteter Grundwasserstand) aufzuhöhen. Laut § 63 Abs 1 Z 2 der NÖ Bautechnikverordnung (NÖ BTV) muß der Fußboden von Aufenthaltsräumen zum Wohnen mindestens 50 cm über dem höchsten örtlichen Grundwasserspiegel liegen".

Die Durchführung der Arbeiten (mit Kosten von ca. 1 Million Euro) legt also nahe, dass ein Badesee samt Infrastruktur bereits fix geplant ist.

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