
Die Leinen- und Beißkorbpflicht ist ganz klar im NÖ Hundehaltegesetz (§ 8 Abs. 2 und 3) geregelt: sie gilt nur an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (jetzt einmal abgesehen von Parks, Verkehrsmitteln, etc.).
Wo in Wiener Neustadt baulich oder funktional zusammenhängende Teile eines Siedlungsgebietes sind, ist am Plan zum NÖ Hundehaltegesetz klar ersichtlich, der Achtersee zählt jedenfalls nicht dazu.
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